Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage über Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 786/2, Gemarkung Wolfsdorf (nähe Vierzehnheiligenweg), kann nicht in Aussicht gestellt werden, da ein öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegensteht und die Erschließung nicht gesichert ist. Es soll mit dem Bauwerber Kontakt aufgenommen werden, damit dieser seine Bauvoranfrage konkretisiert.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0