Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag über Umnutzung des Anwesens zu einer Fahrradpension auf Fl.Nr. 370, Gemarkung Bad Staffelstein (Angerstraße 5), wird grundsätzlich erteilt.  

Das Vorhaben liegt innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) und fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Es liegt zudem im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Altstadt Bad Staffelstein. Die Zuwegung zum hinteren Grundstücksteil, der für die Abstellung der Fahrräder dienen soll, führt über den gemeinsamen Hof zwischen den Anwesen Angerstraße 3 (Fl.Nr. 368, Gemarkung Bad Staffelstein) und Angerstr. 5. Eine entsprechende dingliche Sicherung von Geh- und Fahrtrechten sind zur Sicherstellung einer ausreichenden Erschließung noch nachzuweisen. Das gleiche gilt für die geplante Nebeneingangstür an der nord-westlichen Traufwand, die direkt auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 372, Gemarkung Bad Staffelstein (Angerstraße 7) führt. Nach Maßgabe der städtischen Stellplatz- und Garagensatzung ist ein Nachweis von 4 Stellplätzen erforderlich. Es besteht jedoch ein Bestandsschutz aus der zuvor genehmigten Nutzung aus dem Jahr 1998 über 5 Stellplätze. Demnach ist ein weiterer Stellplatznachweis nicht erforderlich (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO).


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0