Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag über Erweiterung eines landwirtschaftlichen Planunterstands zur Stroh- und Heulagerung auf Fl.Nrn. 879, 880, Gemarkung Horsdorf (Loffeld, Reutweg), wird erteilt, vorbehaltlich des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Privilegierung. 

Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB), ist dort jedoch zulässig, da es nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.

Das Grundstück liegt jedoch im Landschaftsschutzgebiet, eine dementsprechende Abweichung liegt den Antragsunterlagen bei, über den jedoch das Landratsamt Lichtenfels zu entscheiden hat.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0