Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag über Neubau eines Einfamilienhauses mit Keller auf Fl.Nr. 218/8, Gemarkung Wolfsdorf (Nähe Grundfelder Straße), wird nicht erteilt.

Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB).

Durch die Geländeauffüllung von ca. 2 m ist das Kellergeschoss in nordwestliche Richtung komplett sichtbar, wodurch ein zweites Vollgeschoss entsteht. Die Kniestockhöhe wurde ebenfalls auf 1,65 m erhöht, wodurch das Wohngebäude deutlich aus dem Höhenanstieg des vorhandenen Geländes herausragt. Im Gegensatz zur Bauvoranfrage wird dadurch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Somit werden durch das Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0