Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid über Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Fl.Nrn. 279, 279/2, Gemarkung Wolfsdorf (nähe Krausenbachstraße), wird nicht erteilt.

Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Einer ausnahmsweisen Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, stehen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 7 BauGB (Darstellung Flächennutzungsplan als Grünfläche, unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung mit Wasser- und Kanalleitungen, Entstehung einer Splittersiedlung) entgegen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0