Beschluss:

Der Grundstücks-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Bad Staffelstein beschließt hinsichtlich der Bauvoranfrage über energetische Sanierung des Bestandsgebäudes und einen Wohnhausneubau und Geländeauffüllung auf Fl.Nr. 922, Gemarkung Schwabthal (Kümmersreuth 32), folgendes:

Das Vorhaben (energetische Sanierung des Bestandsgebäudes und Nutzungsänderung für Praxisräume) liegt innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) und fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Durch die Schaffung mehrerer Nutzungseinheiten ist ein entsprechender Stellplatznachweis nach Maßgabe der städtischen Stellplatz- und Garagensatzung zu führen. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird bei Vorlage eines entsprechenden Bauantrages dafür in Aussicht gestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                              8

Nein-Stimmen:                           0

 

 

Die Umnutzung der Scheune für Stellplätze stellt eine Nutzungsänderung dar, und ist daher genehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Auch hierfür wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Vorlage eines entsprechenden Bauantrages in Aussicht gestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                              8

Nein-Stimmen:                           0

 

 

Der geplante Wohnhausneubau im nördlichen Grundstücksbereich liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Einer ausnahmsweisen Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, stehen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB (Darstellung Flächennutzungsplan als Grünfläche, beginnende Entwicklung einer Splittersiedlung) entgegen. Weiter müsste die Erschließung mit Zufahrt, Wasser- und Kanalleitungen grundbuchamtlich mittels Geh-, Fahrt- und Leitungsrechten gesichert werden. Somit kann die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                              8

Nein-Stimmen:                           0

 

 

Bezüglich der geplanten Geländeauffüllung wird seitens der Stadt darauf hingewiesen, dass diese genehmigungspflichtig wird, sobald diese höher als 2 m oder größer als 500 m² erfolgt (Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO). Grundsätzlich ist dabei sicherzustellen, dass geeignetes, hinreichend auf eventuelle Belastungen beprobtes Bodenmaterial verwendet wird und die Profilierung des geplanten Geländes so erfolgt, dass für die benachbarten Grundstücke keine nachteiligen Beeinträchtigungen (z. B. Niederschlagswasser) entstehen.