Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid über Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit weiterer Wohneinheit und Garage auf Fl.Nr. 187, Gemarkung Grundfeld (nähe Geiersleite), wird vorbehaltlich des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Privilegierung erteilt.

Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) und wäre grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, wenn der Betriebsablauf die ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers erfordert. Da nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich die Errichtung einer weiteren Wohneinheit für familieneigene Zwecke möglich wäre, könnte dem Wohnhaus, so wie beantragt, zugestimmt werden. Der Tatbestand der Privilegierung muss jedoch erst noch durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten belegt werden. Die Einvernehmenserteilung erfolgt daher unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Privilegierung. Die Erschließung mit Wasser- und Kanalleitungen kann als gesichert angesehen werden. Ein Wasserhausanschluss ist bereits für den bestehenden Stall vorhanden, nordwestlich verläuft der Verbundkanal Grundfeld – Schönbrunn an dem ein Kanalhausanschluss aufgebunden werden kann. Die nach Maßgabe der städtischen Stellplatz- und Garagensatzung erforderlichen vier Stellplätze müssen auf dem Grundstück nachgewiesen werden, was jedoch bei der Grundstücksgröße unproblematisch ist.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

2