Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage über Errichtung einer Einzäunung des Grundstückes auf Fl.Nr. 1153/3, Gemarkung Unnersdorf (Wochenend- und Ferienhausfläche), kann nicht in Aussicht gestellt werden.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich § 35 BauGB und bedarf daher eine Baugenehmigung. Der ausnahmsweisen Zulassung als sonstiges Vorhaben steht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinsichtlich Darstellung im Flächennutzungsplan (Fläche für Landwirtschaft) entgegen.

Seitens der Bauverwaltung wird außerdem durch die angedachte Grundstückseinfriedung der Tatbestand der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung erfüllt (§ 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB).   

Weiter liegt das Grundstück in der engeren und weiteren Anbauverbotszone der Kreisstraße LIF 7.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

3