Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage über Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf Fl.Nr. 187, Gemarkung Unterzettlitz (nähe Niederauer Str.), kann nicht in Aussicht gestellt.

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Einer ausnahmsweisen Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB steht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinsichtlich Darstellung des Flächennutzungsplans und Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB) entgegen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

5