Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage über Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf Fl.Nr. 28, Gemarkung Unterzettlitz (Kellerstr. 10), wird bei Vorlage eines Bauantrages grundsätzlich in Aussicht gestellt.

Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) und könnte ausnahmsweise als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) zugelassen werden, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung bis zum nächstgelegenen Straßengrundstück (Kellerstraße) ist spätestens bei Vorlage eines entsprechenden Bauantrages mittels durch Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte nachzuweisen. Bei einer eventuellen späteren Grundstücksteilung wird die Zumessung einer entsprechenden Zufahrt empfohlen. Hinsichtlich Form und Gestaltung des Baukörpers ist der vorhandene umliegende Gebäudebestand als maßgeblich zu beachten. Auch hier sollte vorab eine Abstimmung mit der Bauverwaltung erfolgen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0