Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag über Neubau eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 679, Gemarkung Uetzing (Nähe Linsenbühl), wird nicht erteilt.

Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Der ausnahmsweisen Zulassung als Sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) stehen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB  (Entstehung einer Splittersiedlung) entgegen, zudem ist die Erschließung nicht gesichert.

Im Zuge der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wurde die Darstellung am nördlichen Ortsrand von Uetzing zwar in Wohnbaufläche geändert, die Zulassung eines Einzelvorhaben würde jedoch eine eventuelle bauleitplanerische Entwicklung wesentlich erschweren, wenn nicht gar verhindern.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0