Beschluss:

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Hirtengasse" zu Errichtung eines 1,03 m hohen Doppelstabmattenzaunes auf Fl.Nrn. 1395, 1402/33, Gemarkung Bad Staffelstein (Hirtengasse 5, Am Kommbühl 2), wird nicht stattgegeben.

Die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen sehen für die zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin zugewandten Grundstücksgrenzen möglichst keine, und wenn dann nur geringe Einfriedung vor, um als Planziel ein offenes, ansprechendes Erscheinungsbild des Baugebietes nicht zuletzt in Anbetracht des engen Straßenraumes zu erreichen. Die Maßgabe wird im Plangebiet bislang ausnahmslos eingehalten, die Befreiung würde für künftige Anträge Bezugsfallwirkung entfalten.

Die geplante Einfriedung an der südöstlichen Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 1402/33, Gemarkung Bad Staffelstein (Am Kommbühl 2), kann, so wie beantragt, auch ohne Befreiung errichtet werden, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

4